Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder,
das Innenministerium hat sich auf wiederholte Nachfrage der Auffassung des Gesundheitsministeriums angeschlossen, wonach ab 01.12.2020 (gültig bis 20. Dezember) auch der „Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt ist“.
Hierzu teilt der BGV in seiner heutigen Information an die Mitglieder mit:
Um möglichen Interpretationen vorzubeugen, verweisen wir auf die Formulierung in der Verordnung, die von „Sportplätzen und anderen Sportstätten“ spricht. Golfanlagen dürfen nach der zitierten Auffassung für die Ausübung des Golfsports im Freien nicht mehr genutzt werden.
Wir kennen die Lehren aus dem ersten Lockdown und stehen daher erneut in engem Austausch und in Abstimmung mit anderen Sportfachverbänden, die diese einschränkende Verordnung ebenfalls für völlig unverhältnismäßig halten. Über weitere Maßnahmen bzw. Veränderungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Diese Regelungen sind von allen Golferinnen und Golfern ausnahmslos einzuhalten. Die vollständige neunte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.11.2020 steht Ihnen hier zur Verfügung.
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